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1. Betreuungsverfügung
2. Vorsorgevollmacht
3. Patientenverfügung 
4. Betreuung von Versorgungsempfängern

Der Themenbereich “Betreuungsrecht” mit seinen Vollmachten und Verfügungen ist für den Personenkreis im 3. Lebensabschnitt, also im betagten Alter, besonders relevant. Sind wir ehrlich, haben wir diese zu regelnden Angelegenheiten nicht immer in die Ferne, in die Zukunft verdrängt. Uns wird es schon nicht treffen, haben wir gedacht und dann ist es plötzlich zu spät. Ein Unfall, ein Herzinfarkt, eine größere Operation oder andere Krankheiten und Behinderungen können jeden Menschen unerwartet treffen.
Wer wird Dein Betreuer sein? Hast Du Dir darüber schon einmal Gedanken gemacht. Oder gehörst Du auch zu denen, die glauben ein glückliches und zufriedenes Leben bis zum Tode zu führen? Leider sieht die Realität anders aus. 
Wenn Du als Aktiver im Polizeidienst tätig warst, dann kennst Du die Realitäten des Lebens. Mit Sicherheit sind Dir viele ältere, verwirrte, demente und depressive Menschen begegnet, denen Du Fürsorge und Hilfe leisten musstest.
Auch in unserer Seniorengruppe der GdP Gelsenkirchen gibt es leider Kolleginnen und Kollegen, die jetzt durch schwerste Erkrankungen oder Unfall in länger andauernder, tiefer Bewusstlosigkeit liegen. Wir können für die Betroffenen und Angehörigen nur wünschen, dass rechtzeitig die entsprechende Altersvorsorge getroffen wurde und die erforderlichen Verfügungen hinterlegt worden sind. Wenn Du also noch nicht vorgesorgt hast, dann warte nicht länger. Du musst heute bestimmen, was später geschehen soll. 
Also, schiebe es nicht länger auf, handele.
Glaube auch nicht, dass es in einer für Dich hilflosen Lage ja noch Deinen Lebenspartner gibt, der schon richtig über Dein weiteres Schicksal mit entscheiden wird. Eheleute bekommen zwar Auskunft über den Gesundheitszustand des Partners, aber das ist im Grunde genommen auch alles. Ohne schriftliche Vollmachten haben weder Ehegatten, Eltern oder Kinder des Betroffenen automatisch das Recht über Behandlungsmaßnahmen mit zu entscheiden.

Entscheidungsbefugnisse hast Du nur, wenn Du vom zuständigen Vormundschaftsgericht als Betreuer eingesetzt wirst, gerichtliche und außergerichtliche Angelegenheiten zu vertreten.
Solltest Du nicht durch eine Betreuungsverfügung vorgesorgt haben, dann musst Du damit rechnen, dass ein Unbekannter über einen Teil Deines Vermögens bzw. Deiner Einkünfte später mit entscheidet, damit die erheblichen Kosten für Pflege und Unterbringung sowie die Aufwendungen für die Betreuung (Auslagenersatz, Vergütungen) geregelt werden.

Die Betreuung kann professionell oder ehrenamtlich ausgeübt werden. Oftmals übernehmen aber auch sogenannte Betreuungsvereine von kirchlichen Einrichtungen oder Institutionen diese Aufgaben. Es können auch mehrere Personen für die Betreuung benannt und mit speziellen Aufgaben befugt werden. Zusammengefasst kann man sagen, dass man unter einer Betreuungsverfügung folgendes versteht:

1. Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung regelt die Aufgaben eines Betreuers. Ein Betreuer ist aber nicht notwendigerweise die Person, die Dich pflegt und versorgt. Der Betreuer hat vielmehr die Aufgabe, Dich im Hinblick auf bestimmte Aufgaben zu vertreten. Deshalb ist es wichtig, in einer Betreuungsverfügung die genauen Aufgabengebiete festzulegen, um die sich der jeweilige Betreuer kümmern soll (z. B. Finanzen, Versicherungen, Auswahl des Pflegeheimes usw.).
Du kannst in Deiner Betreuungsverfügung auch mehrere Betreuer benennen und festlegen. Der vorgeschlagene Betreuer wird vom Gericht gesetzlich bestätigt. Er muss jährlich Rechenschaft ablegen. Der Betreuer darf nur in dem in der Betreuungsverfügung festgelegten Rahmen für Dich tätig werden. 
Die Betreuungsverfügung ist an keine Form gebunden. Sie kann also auch einem Angehörigen, einer Freundin oder gutem Bekannten mündlich übertragen werden. Hierbei sollte man Wert auf Zeugen legen, die später bekunden können, was man verfügt hat.
Es empfiehlt sich jedoch der Klarheit wegen, eine Betreuungsverfügung schriftlich abzufassen. Hierbei ist die Auswahl des zukünftigen Betreuers außerordentlich wichtig. Ehrlichkeit und Toleranz sind für diese Tätigkeit besondere Kriterien.
In einer Betreuungsverfügung solltest Du niederschreiben, wie Deine Wünsche und Lebens- vorstellungen für den Betreuungsfall aussehen und wie sie geltend gemacht werden können. Die Betreuungsverfügung sollte einer Vertrauensperson übergeben oder beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Vormundschaftgericht sowie BetreuerInnen sind allerdings nicht uneingeschränkt an diese Vorschläge gebunden. Insbesondere dann nicht, wenn die getroffenen Verfügungen erkennbar nicht mehr Deinem Wohl dienen.

Das Land NRW hat eine Broschüre über das Betreuungsrecht mit gesetzlichen Regelungen und Mustern von Vollmachten herausgegeben, die jeder Bürger in NRW kostenfrei beim Service Center der Landesregierung unter der Telefonnummer
0180/3100114 oder auf der Homepage www.justiz-nrw.de
anfordern kann.

2. Vorsorgevollmacht
Im Betreuungsgesetz wird ausdrücklich auf den Vorrang der Vollmachten hingewiesen. So kann z. B. eine Betreuung überflüssig werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, in der die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten geregelt sind.
Die Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, mit der Du einer anderen Person Vertretungsmacht erteilst. Du kannst damit einer Person, der Du uneingeschränkt vertraust, die Möglichkeit geben in Deinem Namen zu handeln. So kannst Du eine Vollmacht zur Regelung Deiner finanziellen Angelegenheiten geben, zu einer eventuellen Unterbringung in einem Pflegeheim oder zu besonderen ärztlichen Behandlungen. Die Vorsorgevollmacht empfiehlt sich aber nur, wenn Du eine absolut vertrauenswürdige Person kennst.
Wenn Du eine Kontrolle des Bevollmächtigten für notwendig hältst, so wähle die Betreuungsverfügung.
Banken, Sparkassen oder Behörden erkennen die Vollmacht meist nur dann an, wenn die Unterschrift von einer Behörde, einer Bank oder einem Notar bestätigt wurde. Vollmachten, die Grundbesitz betreffen müssen von einem Notar beurkundet werden.
Kombination von Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Diese sehr sinnvolle Kombination sorgt dafür, dass auch im Fall einer gesetzlich angeordneten Betreuung, die von Dir gewählte Person als Betreuer weiterhin für Dich tätig sein kann. Wenn man sich für die Kombination dieser beiden Möglichkeiten entscheidet, so ist es zu empfehlen eine Kopie beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

3. Patientenverfügung
Für den Fall, dass Du als Patient/-in behandelt werden musst, aber so schwer krank bist, dass Du nicht mehr in der Lage bist Entscheidungen zu treffen, besteht die Möglichkeit auch schon jetzt eine sogenannte Patientenverfügung zu verfassen.
Du musst Dir aber dann bereits im Klaren sein, ab wann Du Dein Leben nicht mehr als lebenswert empfindest. Willst Du z. B. eine dauerhafte künstliche Beatmung oder Ernährung? Wo und wie würdest Du am liebsten sterben? Zu Hause bei Deinen Angehörigen oder im Hospiz? Soll es ein schneller, schmerzloser Tod sein?
Diese wchtigen Fragen sollte in einer Patientenverfügung beantwortet sein.
Kombination von Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
In schweren Krankheitsfällen sind in der Regel nicht nur Fragen der Gesundheitssorge zu lösen, sondern auch andere Probleme des täglichen Lebens (Finanzen, Post, Behörden). Die erteilte Vollmacht müsste sich auch auf diese Bereiche erstrecken.
Wenn man in den Fällen der aufgeführten Betreuungen den Verdacht hat, dass ein Missbrauch vorliegt, sollte man einen Kontrollbetreuer bestellen. 
Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
Wichtig:
Du solltest alle Dokumente (möglichst jährlich) aktualisieren und gegebenenfalls ändern.
Mit einer neuen Unterschrift und aktuellem Datum sollte man dokumentieren, dass die Verfügung nach wie vor Gültigkeit hat.

Detaillierte Auskünfte zu den oben aufgeführten Themen erteilt die Kommune, in Gelsenkirchen der Fachbereich Soziales. Auf Wunsch werden Beratungen auch in der eigenen Wohnung durchgeführt.
Unter der Rubrik “Vordrucke” auf dieser Homepage sind Formulare zur Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung eingestellt.

4. Betreuung von Versorgungsempfängern
Der Innenminister des Landes NRW hat den Polizeibehörden den Auftrag erteilt dafür zu sorgen, dass kranken, behinderten oder hilflosen Versorgungsempfängern, deren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen, in sozialen Angelegenheiten Hilfe angeboten werden soll. Seit April 2002 stellt sich beim Polizeipräsidium Gelsenkirchen, der pensionierte Kollege Klaus Scheelje, für diese Aufgabe zur Verfügung. Klaus war früher bei der Verwaltung unserer Behörde tätig. Er möchte sein Wissen weitergeben und seine Hilfe in den Bereichen

Beihilferecht nach der Beihilfeverordnung
Pflegeversicherung
Betreuungsrecht
Betreutes Wohnen im Alter


anbieten.
Die Erreichbarkeit von Klaus Scheelje ist über die Vermittlung des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen, Telefon 0209/365-0 oder über unsere Kreisgruppe zu erfragen.